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21.04.2021
Ist es ratsam, noch im Jahr 2022 Immobilien zu übertragen? Viele Immobilienübertragungen werden durch die Änderungen im Bewertungsgesetz ab 2023 teurer.
Durch die hohe Nachfrage an Immobilien kam es in den Jahren von 2015 bis 2022 zu einer enormen Preissteigerung von ca. 67 %-Punkten
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21.04.2021
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Mitteilung

    21.04.2021
Ist es ratsam, noch im Jahr 2022 Immobilien zu übertragen? Viele Immobilienübertragungen werden durch die Änderungen im Bewertungsgesetz ab 2023 teurer.

Durch die hohe Nachfrage an Immobilien kam es in den Jahren von 2015 bis 2022 zu einer enormen Preissteigerung von ca. 67 %-Punkten (Quelle: Häuserpreisindex destatis). Im Rahmen des Regierungsentwurfs des Jahressteuergesetzes 2022 (BT-Drucks. 20/3879) werden u.a. Änderungen im Bewertungsgesetz angekündigt, welche die steuerliche Bewertungssituation an das Marktniveau annähern will. Dazu nutzt der Gesetzgeber die 2021 im Baurecht vorgenommenen Anpassungen der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV, BGBl. I 2021 S. 2805 vom 14.07.2021).

Was bedeutet das für Immobilieneigentümer?

Wenn Sie überlegen, Ihre Immobilie an Ihre Kinder zu übertragen, ist möglicherweise jetzt genau der richtige Zeitpunkt.

Für die Bemessungsgrundlage bei der Erbschafts- und Schenkungsteuer sowie bei der Grunderwerbsteuer bei Übertragungen von Immobilien kommt es auf den Wert des Grundbesitzes an. Dieser steuerliche Immobilienwert ermittelt sich nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Durch die gesetzliche Veränderung der Bewertungsparameter verändern sich die Besteuerungen entsprechend. Die steuerlichen Freibeträge (von Ehegatte zu Ehegatte sind 500.000,00 Euro steuerfrei, von Eltern zu Kind 400.000,00 Euro) werden allerdings nicht erhöht. Das hat zur Folge, dass einige Übertragungen, die bisher steuergünstig oder gar steuerfrei sind, teurer bzw. ab 2023 überhaupt versteuert werden müssen.

Ob für Sie Handlungsbedarf besteht, ist vom Einzelfall abhängig. Durch die geplante Gesetzesänderung wird die Bewertung von Immobilien für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer in vielen Fällen deutlich höher ausfallen als nach dem bisherigen Bewertungsverfahren – muss aber nicht. Oftmals werden die steuerlichen Freibeträge gar nicht überschritten, weil die Erbengemeinschaft groß genug ist oder weil andere Steuerbefreiungen greifen.

Gerne beraten wir Sie hierzu!

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