Mitteilung
11.04.2017 | ||
Grenzen der Testierfreiheit, Artikel 14 Grundgesetz | ||
Freiheit, bedeutet, ohne Zwang aus verschiedenen Möglichkeiten zu wählen. Nirgendwo in unserer Rechtsordnung ist diese Freiheit größer als beim Testieren: Solange die Formalitäten eingehalten sind, kann der letzte Wille in einem einzigen Satz oder auf zahlreichen Seiten formuliert werden. Man kann seine Familie zum Erbe machen oder seinen Nachbarn, einen Freund, einen Verein, eine Institution etc. Grenzenlos ist auch diese Freiheit nicht. Das Pflichtteilsrecht ist eine wichtige Grenze, die Testierende kennen sollten. Dies hindert jedoch nicht daran, Pflichtteilsberechtigte nicht zu bedenken. Ein Testament darf auch nicht gegen die „guten Sitten“ nach § 138 BGB oder gegen ein Gesetz nach § 134 BGB verstoßen, sonst ist das Testament unwirksam. Mancher hat sich früher bereits per Erbvertrag oder Ehegattentestament in seiner Freiheit eingeschränkt. Gerne beraten wir Sie zu Risiken und Möglichkeiten bei der Testamentsgestaltung fachkundig. |
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