Mitteilung
16.04.2014 | ||
Privatschriftliches Testament | ||
Ein privatschriftliches Testament ist dann formwirksam, wenn es mit der Hand geschrieben und unterschrieben wird. Der Testierende muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und testierfähig sein, §§ 2064, 2247 BGB. Von einem öffentlichen Testament spricht man, wenn es zur Niederschrift eines Notars errichtet wird. Der Testierende muss seine letztwilligen Verfügungen vor dem Notar erklären und nur unterschreiben. Der Notar gibt das Testament in amtliche Verwahrung, §§ 2064, 2231, 2232 BGB. Es empfiehlt sich, genau zu formulieren. Beispielsweise sollte aus dem Testament eindeutig hervorgehen, wer Erbe werden soll und wer lediglich ein Vermächtnis erhält. |
||
<< weitere Mitteilungen |