Mitteilung
26.03.2019 | ||
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). | ||
„Wer als Abkömmling nicht erbt, bekommt wenigstens den Pflichtteil und den Pflichtteil gibt’s immer!“ heißt es. Stimmt das überhaupt? Kann man einen unliebsamen Pflichtteilsberechtigten ausschließen? Fakt ist: Einen, für alle Fälle allgemeingültigen Ausschluss des Pflichtteils gibt es nicht. Dennoch existieren tatsächlich verschiedene Möglichkeiten, den gesetzlichen Pflichtteil zu vermeiden oder zumindest zu reduzieren. Familienrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Gestaltungen, lebzeitige Rechtsgeschäfte oder letztwillige Verfügungen sind legitime Mittel, die Pflichtteilsregelungen anzupassen. Egal, ob Sie pflichtteilsberechtigt sind und die Durchsetzungsfähigkeit Ihres Anspruches prüfen lassen wollen oder ob Sie den Pflichtteil für einen Pflichtteilsberechtigten vermeiden oder reduzieren lassen wollen: In unserer Kanzlei prüfen wir Ihre Möglichkeiten. Lassen Sie sich fachkundig beraten! |
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